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Pflegeversicherung: Verstöße gegen die Versicherungspflicht ahnden
Zuständigkeit
Grundsicherung und zentrale Aufgaben
Amtshausstraße 3
32051 Herford
 
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N.N.
Soziale Leistungen - Grundsicherung und zentrale Aufgaben
Ordnungswidrigkeiten Pflegeversicherung
Amtshausstraße 3
32051 Herford
Telefon
 : 
05221/13-1222
Telefax
 : 
05221/13-171222
Raum
 : 
2.09
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Pflegeversicherung: Verstöße gegen die Versicherungspflicht ahnden

Beschreibung

Die Pflegeversicherung ist eine Pflichtversicherung, mit der Sie sich gegen das Risiko absichern, pflegebedürftig zu werden. Alle Personen, die gesetzlich krankenversichert sind, sind automatisch in der sozialen Pflegeversicherung versichert. Wenn Sie allerdings privat krankenversichert sind, sind Sie verpflichtet, bei einer privaten Krankenkasse dauerhaft eine Pflegeversicherung abzuschließen. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt oder sechs Monate in Folge die Beiträge nicht zahlt, verstößt gegen den verfassungsrechtlich garantierten Gleichbehandlungsgrundsatz und handelt ordnungswidrig.

Das ordnungswidrige Verhalten wird mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 Euro geahndet.

Wie läuft das Verfahren ab?

Die privaten Versicherungsunternehmen melden dem Bundesversicherungsamt, dass ein sogenannter ordnungswidriger Prämienverzug vorliegt. Das Bundesversicherungsamt gibt diese Meldung an die zuständige Behörde weiter, damit diese das Bußgeldverfahren einleitet.

Die Betroffenen erhalten die Möglichkeit, sich zu der Sache zu äußern. Sie erhalten einen Anhörungsbogen, in dem sie zu dem Vorwurf Stellung nehmen und auf freiwilliger Basis Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen machen können. Diese Angaben können sich auf die Bemessung der Bußgeldhöhe auswirken oder zu einer Einstellung des Verfahrens führen.

Was passiert, wenn Sie das Bußgeld nicht bezahlen?

Verwaltungsrechtliche Zwangsmaßnahmen können eingeleitet werden. Dieses sind Mahnung, Vollstreckung, Pfändung oder Erzwingungshaft.

Was passiert im Wiederholungsfall?

Die Höhe des Bußgeldes steigt erheblich.

Ein Verstoß lohnt sich nicht:

Das Bußgeld fällt in der Regel höher aus als der geschuldete Versicherungsbeitrag und Sie sind weiterhin verpflichtet, die Beiträge zu zahlen.

Rechtsgrundlagen

  • Sozialgesetzbuch - Elftes Buch (SGB XI)
  • Grundgesetz (GG)
  • Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)



Servicezeiten: Grundsicherung

Grundsicherung


montags und dienstags
09:00 Uhr bis 12:00 Uhr


dienstags und donnerstags
14:00 Uhr bis 16:00 Uhr



Verfügbare Formulare
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