Ihnen wurde Ihre Fahrerlaubnis entzogen und gleichzeitig eine Sperrfrist festgesetzt? Oder Sie dürfen Ihre ausländische Fahrerlaubnis nicht mehr im Inland benutzen?
Das Straßenverkehrsamt darf Ihnen nicht ohne weiteres einen neuen Führerschein ausstellen, wenn die Sperrfrist abgelaufen ist. Vorher wird geprüft, ob Sie sich eignen, ein Fahrzeug zu führen.
Verfahrensablauf
Das Straßenverkehrsamt fordert eventuell eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) von Ihnen, bevor es Ihnen eine Fahrerlaubnis neu erteilt. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn Sie
wiederholt mit Alkohol am Steuer angehalten wurden,
mit hoher Promillezahl kontrolliert wurden (1,6 Promille oder mehr),
mehrfach strafrechtlich verurteilt wurden (insbesondere mit Verkehrsdelikten),
mit Drogen aufgefallen sind oder
die Fahrerlaubnis wegen Erreichens von acht Punkten im Fahreignungsregister in Flensburg verloren haben.
Bei bestimmten Erkrankungen verlangt das Straßenverkehrsamt von Ihnen ein ärztliches Gutachten.
Stellen Sie den Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis rechtzeitig
Stellen Sie den Antrag auf Neuerteilung mindestens zehn Wochen vor Ablauf der Sperrfrist im Bürgerbüro Ihres Wohnortes.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung Ihres Antrages dauert einige Wochen. Sie bekommen rechtzeitig eine schriftliche Nachricht.
Unterlagen/Nachweise
Generell benötigen wir:
Lichtbild
Ihre Antworten auf die Gesundheitsfragen, die Ihnen bei Antragstellung genannt werden
Führungszeugnis mit der Belegart „0“, das Sie bitte beim zuständigen Einwohnermeldeamt beantragen
Beantragen Sie die Klassen A, A1, B, BE, M und L, benötigen wir zusätzlich:
eine Sehtestbescheinigung, die nicht älter als zwei Jahre ist,
Nachweis über einen durchgeführten Erste-Hilfe-Kurs (nicht erforderlich bei ehemaligem Besitz der Klassen 2 oder CE).
Beantragen Sie die Klassen C1, C, C1E, CE + D1, D1E, D und DE, bringen Sie bitte zusätzlich folgende Unterlagen mit:
Bescheinigung über eine augenärztliche Untersuchung,
Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung.
Zusätzlich für die Klassen D1, D1E, D und DE ist eine leistungspsychologische Untersuchung oder ein Reaktionstest notwendig. Die Untersuchung und der Reaktionstest dürfen nur durch eine Begutachtungsstelle für Fahreignung (zum Beispiel TÜV) oder durch einen Arzt für Verkehrsmedizin durchgeführt werden.